Der Verein

Satzung

des Theater- und Sportvereins Lützelburg

§ 1

Der Verein führt den Namen „Theater- und Sportverein Lützelburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Lützelburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. in München, des Bayerischen Sportschützen Bundes, dem Bund Deutscher Amateur Theater und für Aikido in den Verbänden DNBK und VAK, deren Satzungen und Verordnungen anerkannt werden.

§ 3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Kultur und wird insbesondere verwirklicht durch:

– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, Schießsport und
Volkstheater
– Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte, der Schießanlage und der Saal- und Freilichtbühne.
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) In Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a ESTG) können pauschale Zuwendungen an Mitarbeiter als Aufwandsentschädigung erfolgen.

f) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

g) Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins.

h) Der Verein muss, sofern die wirtschaftliche Lage dies ermöglicht, Rücklagen bilden, für Instandhaltung und Unterhalt der vereinseigenen Flächen und Gebäude sowie für die Anschaffung von beweglichem Inventar.

§ 4

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht und der Wille zur Mitarbeit im Verein vorhanden ist.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

Jedes Mitglied hat das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied ist aber auch verpflichtet, bei der notwendigen Vereinsarbeit mitzuhelfen.

Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Vereinssatzung zu beachten und nach besten Kräften bei der Verwirklichung des Vereinszweckes mitzuarbeiten. Leistet ein Mitglied mit Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung Aufwendungen für den Verein, so werden diese Aufwendungen dem Mitglied ersetzt.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand besteht aus der/dem

1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden und Schatzmeister/in, ein/e 3. Vorsitzende/r kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden

Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n, den 2. Vor-sitzende/n, Schatzmeister/in oder einem möglichen 3. Vorsitzende/n vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der/die 2. oder 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des 1.Vorsitzenden jeweils zusammen mit der/dem Schatzmeister/in zur Vertretung berechtigt ist.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperioden aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Geschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis zu zweitausendfünfhundert Euro berechtigt ist. Bei Beträgen bis zu fünfundzwanzigtausend Euro beschließt der Vereinsausschuss, bei darüber gehenden Beträgen bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

a) den Mitgliedern des Vorstandes (1. bis 3. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in)
b) den AbteilungsleiterInnen
c) bis zu 5 BeisitzerInnen
d) Schriftführer/in

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch die/ den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch die/den 2. oder mögliche/n 3. Vorsitzende/n einberufen. Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen.

Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. der/des 2. Vorsitzenden oder der/des möglichen 3. Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder sowie der/die 1. oder 2. oder mögliche 3. Vorsitzende anwesend sind.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks eine solche beim Vorstand beantragt oder zwanzig Prozent der Mitglieder einer Abteilung es verlangt.
Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Bekanntgabe erfolgt durch den Gemeindeanzeiger, Amtsblatt der Gemeinden Gablingen und Langweid sowie einem Aushang im/am Vereinsheim.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Mitgliederversammlung beschließt auch über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder von einer Abteilung zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Antrag beim Vorstand zu stellen, dass eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt wird. Eine Angelegenheit kann auch ohne dass sie bei der Einladung auf der Tagesordnung genannt ist, zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gelangen, wenn diese Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und für Beitragserhöhungen.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und drei Monate Mitglied des Vereins sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter, Protokollführer und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 9

Für die im Verein betriebenen Sport- und Kulturarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen und kulturellen Bereich tätig zu sein und weitergehende Regelungen zu treffen.

Die Abteilungen sind berechtigt, für ihren Bereich unter Beachtung der Satzung weitergehende Regelungen zu treffen, die jedoch nicht Bestandteil der Satzung werden. Diese Regelungen hat jedes Mitglied einer Abteilung bei Eintritt in diese, zusätzlich zum Aufnahmeantrag in den Verein, anzuerkennen.

Diese Regelungen können insbesondere vorsehen, dass für die Abteilungen eine eigene Vertretung gebildet wird, deren Abteilungsleiter auch Mitglied des Vereinsausschusses ist, sowie, dass ein besonderer Beitrag zu den Abteilungen zu leisten ist.

Bei Abteilungswahlen sind nur Abteilungsmitglieder wahlberechtigt.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet der am 01.01. jeden Jahres fällig ist. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso wie im Falle eines außerordentlichen Finanzbedarfs.

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter der Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel aller Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Das, nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks, verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Gablingen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Lützelburg zu verwenden.

Das Vereinsvermögen wird somit der Gemeinde Gablingen mit Nutzen und Lasten übergeben. Die evtl. anfallenden Zinsen und sonstige Erträgnisse, wie auch Forderungen von Dritten verbleiben ebenfalls der Gemeinde, sollen aber kulturellen und sportlichen Einrichtungen zugutekommen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im § 3 genannter gemeinnütziger Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14

Die Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung am 28.02.1970, neu gefasst in der Mitgliederversammlung am 25.03.1995, ergänzt in den Mitgliederversammlungen vom 21.03.2010, 30.03.2014 und 20.03.2016.

Anhang

Ermächtigung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen in der neu gefassten Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt.

Lützelburg, den 20.03.2016

Jugendordnung / gemäß § 12 der Vereinssatzung

Gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 24.03.2001 übernimmt der Verein die Jugendordnung des BLSV.

§ 1
Der Theater- und Sportverein Lützelburg erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2
Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 3
Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 4
Organe

Die Organe sind:
Der Vereinsjugendtag
Die Vereinsjugendleitung

§ 5
Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a) Zusammensetzung:

Er besteht aus:
– der Vereinsjugendleitung
– allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr)
– allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins

Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre alt sein. Der/die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende der Vereins-Jugendleitung sowie die Abteilungsjugendleiter und -leiterinnen müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher muß bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.

b) Aufgaben des Vereinsjugendtages:

– Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der
Vereinsjugendleitung
– Entlastung der Vereinsjugendleitung
– Wahl der Vereinsjugendleitung
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung des Vereins statt. Für die Einberufung und
Beschlussfähigkeit finden die entsprechenden Bestimmungen der
Vereinssatzung Anwendung.

§ 6
Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus

– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Vereinsjugendsprecher oder der -sprecherin
– Beisitzern

b) Die/der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied
des Vereinsvorstandes.

c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die
Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der
Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung
binnen zwei Wochen einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins
zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden
Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des
Vereins.

§ 7
Abteilungen der einzelnen Sportarten

Mit Zustimmung der Vereinsjugendleitung sollen die gemäß der Vereinssatzung gebildeten Abteilungen eigene Jugendleitungen bestimmen. Dabei finden für Abteilungs-Jugendtage und -Jugendleitungen grundsätzlich die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.

§ 8
Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

Jugendsatzung angenommen durch Jugendtag am 30. Juni 2001